Die Zukunft der EU-Bau PVO und ihrer Umsetzung

Anmerkung: Das folgende Positionspapier ist die Originalübersetzung aus dem Englischen des Positionspapiers der SBS „The future of the CPR and its implementation“. Dieses Positionspapier entstand unter Mitwirkung von Timber Construction Europe und weiterer europäischer Verbände.

Small Business Standards (SBS) ist die Europäische Vereinigung, die kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Normungsprozess vertritt und unterstützt, sowohl auf europäischer als auch internationaler Ebene.

16. März 2018 - Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) ist eine der wichtigsten Rechtsvorschriften für das Baugewerbe, weil in ihr die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt sind, nach denen Produkte frei in der Union zirkulieren können. Sie trat im Jahr 2013 in Kraft, wodurch CE-Kennzeichnungen (und somit die dazu anzuwendenden harmonisierten Europäischen Normen) obligatorisch wurden. Die SBS-Position dazu ist, dass aus Gründen der „Rechtssicherheit“ die EU-BauPVO nicht aufgehoben werden sollte. Ferner unterstützt SBS nicht die Umwandlung der BauPVO in eine „Produktverordnung“, weil sich daraus keine wesentlichen Vorteile ergeben würden. Dennoch bestehen zahlreiche Herausforderungen im Text der Verordnung selbst und in ihrer Anwendung und SBS möchte die folgenden Punkte vorbringen. Weiterführende Hintergrundinformationen und Erklärungen zu diesen Punkten können der beiliegenden technischen Anmerkung entnommen werden.

Nutzeranforderungen gegenüber Herstellerpflichten

Die Leistungserklärung (DoP) ist ein Dokument, das vorrangig für Marktaufsichtsbehörden und nur indirekt für Anwender vorgesehen ist. Es wäre für KMU von Vorteil, den Aufwand der Dokumentenerstellung zu minimieren, indem es nur ein Dokument gibt, das sämtliche relevanten Informationen zum Produkt enthält, zusammen mit Erläuterungen dazu, welche Informationen bereitgestellt werden sollten:

  • Sämtliche Informationen (Wesentliche Merkmale (EC), Nicht-wesentliche Merkmale (NEC) und sonstige) sollten in einem Dokument angegeben werden dürfen, mit Trennung zwischen EC und sonstigen Informationen.
  • Die DoP muss Angaben zu Verwendungszweck/Installation enthalten, sofern erforderlich und wo dies der Verantwortung des Herstellers unterliegt (d. h. sie kann vor der CE-Kennzeichnung beurteilt werden.)
  • Die Möglichkeit, NEC als EC aufzunehmen, sollte in Betracht gezogen werden, wenn die Branche dies fordert. Jede derartige Anfrage muss jedoch in einem überarbeiteten Mandat der Kommission formalisiert werden.
  • Produkte, für die Anweisungen und Sicherheitsinformationen wenig bedeutsam sind, sollten von dem Erfordernis, diese Anweisungen und Sicherheitsinformationen mitzuliefern, ausgenommen werden.
  • Eine Klarstellung von EU-BauPVO, Artikel 4.2 sollte beigebracht werden.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Es gibt gegenwärtig eine Informationsüberschneidung zwischen der DoP und der CE-Kennzeichnung, wobei die Bedeutung der CE-Kennzeichnung häufig nicht verstanden wird (manche Leute glauben, es bedeute „ein gutes Produkt“). Schließlich werden KMU durch die Option „Keine Leistung festgelegt“ (NPD), die die EU-BauPVO vorsieht, wenn für den vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts keine Leistung erklärt zu werden braucht, benachteiligt:

  • Es ist erforderlich, ein Bewusstsein für die Bedeutung der CE-Kennzeichnung und dafür, wie die Daten der DoP zu verwenden sind, zu schaffen.
  • Die Notwendigkeit, Informationen zu Wesentlichen Merkmalen mit der CE-Kennzeichnung anzugeben, sollte aufgehoben werden, wodurch Verfasser von Spezifikationen die Flexibilität erhalten, nur auf die DoP Bezug zu nehmen oder die EC-Leistungsangaben mit der CE-Kennzeichnung aufrechtzuerhalten, je nach Bedarf/Wünschen eines bestimmten Produktbereichs.
  • Die Erklärung „NPD“ sollte geändert werden in „NPA“ (keine Leistung anwendbar).
  • Eine „zentralisierte“ und öffentliche Liste dazu, welche EC für welchen Verwendungszweck in jedem Mitgliedstaat erforderlich sind, wäre hilfreich.

Ausnahmen und vereinfachte Verfahren nach EU-BauPVO

Die EU-BauPVO enthält Ausnahmen und vereinfachte Verfahren (Artikel 5, 37 und 38) deren gegenwärtige Anwendung begrenzt ist und die weiterer Klärung bedürfen, um für kleine und mittelständische Unternehmen vollständig anwendbar zu sein:

  • Artikel 5 sollte umformuliert werden, um zu ermöglichen, dass Produkte in geeigneten Fällen von den vollständigen Bestimmungen der Verordnung ausgenommen werden und gleichzeitig weiterhin von der freien Zirkulation profitieren.
  • Begriffsfestlegungen von „individuell gefertigt“, „nach Kundenwunsch gefertigt“ und „Sonderanfertigung“ sind erforderlich, sowie eine Klärung, ob „Sonderanfertigung“ auf die beiden anderen Begriffe zutrifft;
  • Die Pflicht nach Artikel 5 a), dass Produkte durch ihren Hersteller installiert werden, ist zu einschränkend. Die Formulierung muss angepasst werden, um geeignete Ausnahmen für individuell gefertigte und nach Kundenwunsch gefertigte Produkte vorzusehen, ohne diese Ausnahme auf Hersteller auszudehnen, die in geeigneter Weise durch die BauPVO behandelt werden sollten.
  • Artikel 37 sollte über Kleinstunternehmen hinaus erweitert werden, jedoch nur auf Hersteller mit einer Größe, bei denen dieser Artikel gerechtfertigterweise angewendet werden kann.
  • Die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) nach hEN sollten dahingehend geändert oder erweitert werden, dass sie Produkte aus Einzel- und Sonderanfertigung behandeln oder dass eine allgemeine Ausnahme für derartige Produkte von der Einhaltung der WPK-Bestimmungen gewährt werden sollte.

Inhalt und Qualität von EU-BauPVO-Normen und EC-Verfahren, die Normen beeinflussen

Vereinfachungen von harmonisierten Europäische Normen (hEN) müssen beibehalten werden und sie müssen KMU besser bekannt gemacht werden. Darüber hinaus sollten sie weniger aufwändige Beurteilungsverfahren enthalten, die ein genauso robustes Verfahren wie Prüfungen bieten, aber die Belastungen für KMU erheblich verringern. Schließlich muss die zeitnahe Lieferung von konsolidierten Mandaten und Mandatantworten behandelt werden und es sollten häufige Änderungen an Entwurfsvorlagen für Normen und Leitfäden durch die Kommission oder CEN vermieden werden:

  •  Es sollte weiterhin zulässig bleiben, dass hEN EC und NEC enthalten; hierfür besteht eine starke Präferenz.
  • Die Vereinfachungen wie „Familien“ und „zuvor durchgeführte Prüfungen“ müssen in den Normen beibehalten werden.
  • Harmonisierte Europäische Normen sollten weniger aufwändige Beurteilungsverfahren enthalten, zusätzlich und als Alternative zu Prüfungen und, sofern zutreffend, sollten als Referenzverfahren andere Verfahren als Prüfungen gelten.
  • Den Ergebnissen aus weniger aufwändigen Verfahren sollte derselbe Stellenwert zugemessen werden wie den Ergebnissen aus dem Referenzverfahren.
  • Die Verzögerungen, die durch delegierte Rechtsakte bezüglich der Höhe von Schwellenwerten, Klassen und „ohne Prüfung klassifiziert“/„ohne weitere Prüfung klassifiziert“ (CWT/CWFT) verursacht werden, werden als Herausforderung angesehen.

Der CE-Kennzeichnung nachgelagerte Nationale Anforderungen

Der CE-Kennzeichnung nachgelagerte Nationale Anforderungen sind gegenwärtig eine Herausforderung bei der Umsetzung der EU-BauPVO. Um die Notwendigkeit zusätzlicher nationaler Merkmale zu verhindern, sollten harmonisierte technische Normen ausführlich sein und unfaire Verpflichtungen, die ein Handelshemmnis darstellen, sollten verhindert werden:

  • Harmonisierte technische Normen (HTS) sollten ausführlich sein, und Mitgliedstaaten sollten die Verordnung 1025, Artikel 11 anwenden, um die Notwendigkeit zusätzlicher nationaler Merkmale zu verhindern.
  • HTS sollten so erweitert werden, dass sie die Produktbeurteilung unter allgemeinen Endanwen-dungsbedingungen einschließen, wenn das in geeigneter Weise in die CE-Kennzeichnung gehört und wenn dadurch keine nationalen Praktiken beeinträchtigt werden.
  • Es ist eine Übergangszeit erforderlich, während der die HTS vervollständigt werden.
  • Es sind weitere Gegenmaßnahmen notwendig bezüglich unfairen zusätzlichen Anforderungen, Installationsanforderungen, Qualitätszeichen und Qualifikationen von Installateuren, ohne die der freie Markt nicht wie gewünscht funktionieren wird.
  • SBS könnte einen Ansatz bezüglich Qualitätszeichen unterstützen, der einzelnen Produktbereichen gestattet, selbst zu entscheiden, ob ein Bedarf am Markt für diese besteht.

Marktüberwachung

Trotz der Maßnahmen zur Stärkung nationaler Marktüberwachung in den vergangenen Jahren (insbesondere Verordnung 765/2018) ist SBS weiterhin davon überzeugt, das besonders Wettbewerbsverzerrung unkontrolliert bleibt, sogar wenn sie den Marktüberwachungsbehörden gemeldet wird.

  • Die Marktüberwachungsbehörden sollten darauf vorbereitet sein, häufiger einzugreifen und aktiv Fälle von Wettbewerbsverzerrung zu verhindern.
  • Ein weiterer Leitfaden zum Dokumentationsbedarf durch die EU-BauPVO ist erforderlich, einschließlich der möglichen erneuten Einführung von Anforderungen in hEN, um den hohen Dokumentationsgrad für Nichtkonformität zu verringern.
  • Ein zentrales oder nationales System für anonyme Meldungen sollte ebenso in Erwägung gezogen werden, wie eine aktivere Überwachung der Marktüberwachungstätigkeiten zwischen Mitglied-staaten mit Blick auf die Sicherstellung gleichwertiger Tätigkeitsniveaus in der gesamten EU.

Die Rollen von EOTA und CEN

Es ist eine weitere Klärung bezüglich der Unterschiede in den Abläufen von CEN und EOTA vonnöten. In jedem Fall muss der „technische“ Ablauf hin zu einer CE-Kennzeichnung zwischen hEN und EAD grundlegend derselbe sein, und es sollte kein „Wettbewerb“ zwischen der empfundenen „Qualität“ der CE-Kennzeichnung nach hEN und der CE-Kennzeichnung nach ETA zulässig sein:

  • Es muss geklärt werden, wann EU-BauPVO, Artikel 19, angewendet werden kann.
  • Sobald eine hEN besteht bzw. erarbeitet wird, sollte der Weg über ein EAD im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen.
  • „Wettbewerb“ zwischen der vermeintlichen „Qualität“ von EAD und hEN sollte nicht zulässig sein.
  • Die Möglichkeit sollte erwogen werden, dass EOTA ausschließlich Einzelbeurteilungsverfahren zur Aufnahme in hEN erarbeitet.

Weitere Informationen zu den Positionen in diesem Positionspapier können der nachstehenden technischen Anmerkung entnommen werden. Weiterführende Informationen zu Themen in diesem Positionspapier können vom SBS-Sekretariat unter info@sbs-sme.eu bezogen werden.
Small Business Standards (SBS) ist die Europäische Vereinigung, die kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Normungsprozess vertritt und unterstützt, sowohl auf europäischer als auch internationaler Ebene.

Technische Anmerkung - Standpunkt der SBS zur Zukunft der EU-Bau PVO und ihrer Umsetzung

16. März 2018

Einleitung

Diese Technische Anmerkung zielt darauf ab, erläuternde Hintergrundinformationen zu den im vorstehenden Positionspapier vertretenen Standpunkten zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich des Textes der Bauproduktenverordnung (BauPVO) und ihrer Anwendung besteht eine Vielzahl von Herausforderungen, was die Kommission dazu veranlasst hat, diese zu überprüfen, Untersuchungen zu Aspekten ihrer Umsetzung und den Folgen zu beginnen, sowie dazu, eine Reihe von Diskussionen Technischer Plattformen mit interessierten Parteien durchzuführen.


Diese Anmerkung ist in Themen unterteilt, die ungefähr an den Themenbereichen der Technischen Plattformen der Kommission ausgerichtet sind. Obwohl diese Anmerkung die Erklärungen der SBS-Standpunkte enthält, wiederholt sie diese nicht.

Die Themen bezüglich der EU-BauPVO

Thema 1: Nutzeranforderungen gegenüber Herstellerpflichten

Die Leistungserklärung (DoP) ist ein Dokument, das vorrangig für Marktaufsichtsbehörden und nur indirekt für Anwender vorgesehen ist. Es wäre für KMU von Vorteil, den Aufwand der Dokumentenerstellung zu minimieren, indem es nur ein Dokument gibt, das ein Instrument für den Kunden sein würde, ob als eine erweiterte DoP oder als ein Dokument, das die DoP enthält.


Einige Produkte müssen vor der CE-Kennzeichnung unter repräsentativen Endanwendungs-bedingungen geprüft werden (z. B. Ankerschrauben und Produkte nach Maßgabe des Brandverhal-tens). Das sollte als die Beurteilung der Fähigkeit des Produkts verstanden werden, in allgemeinen Anwendungen zu arbeiten, die durch CE-Kennzeichnung abgedeckt werden können. Dadurch wird jedoch nicht die Eignung des Produkts zum Gebrauch bei einer bestimmten Arbeit (Gebrauchstauglichkeit) behandelt, die nicht durch eine CE-Kennzeichnung behandelt werden kann, sondern in der Verantwortung von Nutzern/Gestaltern liegt.


Einige Produkte müssen im Bestimmungsmitgliedstaat geprüft werden, bevor sie verwendet werden können (aber nach ihrer erteilten CE-Kennzeichnung) und einige Nutzer fordern Angaben zu den nicht wesentlichen Merkmalen, die nicht in der DoP aufgeführt sind. Es sollte untersucht werden, ob einiges von dem, was nach einer CE-Kennzeichnung geprüft wird in harmonisierte technische Spezifikationen (HTS) einfließen könnte. Falls HTS „erweitert“ werden und insbesondere wenn sie für die Aufnahme weiterer Beurteilungen unter allgemeinen Endanwendungsbedingungen erweitert werden, sollten alle in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen abgedeckt werden. Der Zweck der Erweiterung von HTS würde darin bestehen, der CE-Kennzeichnung nachgelagerte Prüfungen größtenteils unnötig zu machen.


Es kann ein Fall eintreten, bei dem die Liste der Wesentlichen Merkmale (EC) um gegenwärtig noch als nicht wesentlich geltende Merkmale (NEC) ergänzt wird, falls es eine Verbindung zwischen den NEC und einer oder mehreren Basisanforderungen an Bauwerke (BWR) gibt und falls die Branche sie als notwendig für den Handel betrachtet (in Anerkennung, dass technische Hemmnisse in gleicher Weise aus NEC wie auch EC erwachsen), vorausgesetzt, dass dadurch keine Überregulierung entsteht. Falls ein TC diese NEC aufzunehmen wünscht, könnte das durch eine überarbeitete Mandatantwort erreicht werden. Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) von NEC würde eine Berücksichtigung erfordern, obwohl viele NEC in Mandaten im Abschnitt „Andere Verwendungen als die vorstehend identifizierten“ auftreten könnten, und die NPD würde in gleicher Weise wie für EC gelten.


Wenn die Leistung eines Produkts von seiner Installationsweise abhängt, dann sollte die Notwendigkeit einer Installationsanleitung in der DoP hervorgehoben werden. Verfassern von HTS sollte die Erwägung gestattet sein, von Herstellern zu fordern, dass sie allgemeine, vorgesehene Endanwendungsbedingungen/Anwendungen identifizieren und die Produkte diesen entsprechend beurteilen, wenn das für ihre Produkte angebracht ist.


Nach EU-BauPVO, Artikel 4.2: „dürfen Angaben in jeglicher Form über seine [des Produkts] Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind“, was so ausgelegt wurde, dass Wesentliche Merkmale außerhalb der DoP angegeben werden dürfen. In der FAQ 19 zur EU-BauPVO heißt es jedoch „?die EU-BauPVO legt die Verwendung einer Leistungserklärung als einzigen Weg zur Erklärung dieser Leistung fest“. Falls EC außerhalb der DoP angegeben werden dürfen oder falls NEC in einem Dokument angegeben werden dürfen, das die DoP enthält, wird eine eindeutige Stellungnahme der Kommission dazu benötigt, die klarstellen würde, ob die gegenwärtigen Annahmen dazu, was zulässig ist, korrekt sind.


In der EU-BauPVO, Artikel 11, (6) wird gefordert: „Wenn die Hersteller ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen [...] beigefügt sind.“ FAQ 14 zur EU-BauPVO erwähnt das „Installationshandbuch oder die Installationsanweisungen“, wodurch impliziert wird, dass diese von der DoP getrennt sind. Es sollte klargestellt werden, dass die Installationsanleitungen in der DoP enthalten oder der DoP angefügt sein dürfen. Für Produkte, bei denen „Installations-“ und/oder „Sicherheits-“anweisungen wenig sinnvoll sind, sollte es auch eine Ausnahme von den Anforderungen nach Artikel 11 geben.

 

Es muss deutlicher verstanden werden, dass erst die Pflicht, mindestens ein Wesentliches Merkmal anzugeben, ein Produkt als „Bauprodukt“ im Sinne der BauPVO definiert. Falls es einen Verwendungszweck gibt, bei dem NPD für alle EC erklärt werden könnte, würde das Produkt kein Bauprodukt nach EU-BauPVO sein, es müsste nicht mit den HTS übereinstimmen und würde keine CE-Kennzeichnung aufweisen.


Herstellern sollte möglich sein, sämtliche Informationen bereitzustellen, die von allen interessierten Parteien gefordert werden, einschließlich Marktüberwachungsbehörden und Nutzern, sowie die allgemeinen Installationsbedingungen (soweit geeignet) und Sicherheitsinformationen in einem Dokument zu behandeln.

Thema 2: Die DoP und CE-Kennzeichnung

Es gibt gegenwärtig eine Informationsüberschneidung zwischen der DoP und CE-Kennzeichnung, weil in beiden Fällen die EC angegeben werden müssen. Bei einigen Produkten ist es nicht möglich, sämtliche Informationen über die EC mit der CE-Kennzeichnung anzugeben. Verfasser von HTS sollten nicht entscheiden dürfen, nur die wichtigsten EC mit der CE-Kennzeichnung anzugeben, aber falls ein TC es als angemessen beurteilt, sollte es zulässig sein, für die CE-Kennzeichnung nur auf die DoP zuverweisen.


Die Bedeutung der CE-Kennzeichnung muss besser erklärt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht im Sinne „ein gutes Produkt“ missverstanden wird. Verfasser von HTS für spezifische Produkte sollten die Möglichkeit erhalten, abzuwägen und zu entscheiden, ob Leistungsangaben sowohl in der DoP als auch mit der CE-Kennzeichnung angegeben werden müssen und die Entscheidung würde dann für alle, diese HTS anwendenden Hersteller bindend sein. Falls die Entscheidung besagt, dass die Leistungsangaben ausschließlich in der DoP und nicht mit der CE-Kennzeichnung angegeben werden, sollte durch die Formulierung mit der CE-Kennzeichnung klargestellt werden, dass diese Angaben in der DoP angegeben werden.

Die Erklärung „NPD“ (keine Leistung festgelegt) hat häufig eine negative Bedeutung, was KMU dazu verpflichtet, EC zu beurteilen und zu erklären, die nicht erklärt zu werden brauchen. Darüber hinaus ist das Wort „festgelegt“ nicht immer korrekt, weil die korrekte Bedeutung von NPD meint, dass ein Merkmal nicht erklärt wird, weil es nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck gebraucht wird. Die Formulierung „Keine Leistung anwendbar“ wird bevorzugt.


Die FAQ 28 zur EU-BauPVO erläutert, dass „der Hersteller bei der CE-Kennzeichnung nicht die Wesentlichen Merkmale erwähnen sollte, für die er in der Leistungserklärung „NPD“ angegeben hat“. Die empfohlene Änderung von „NPD“ zu „NPA“ gilt daher nur für die DoP, aber zusätzlich muss FAQ 28 breiter bekannt gemacht werden.


Herausforderungen bestehen beim Versuch, exakt festzulegen, welche EC immer mit einer Leistung für ein bestimmtes Produkt erklärt werden müssen, weil hierin Unterschiede bestehen, sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb eines Mitgliedstaates in Abhängigkeit des Verwendungszwecks. Dennoch würden Listen dazu, welche Merkmale in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die verschiedenen Anwendungen erforderlich sind, potentiell hilfreich sein.

Thema 3: Ausnahmen und vereinfachte Verfahren nach EU-BauPVO

EU-BauPVO, Artikel 5


EU-BauPVO, Artikel 5 war dafür vorgesehen, einige Produkte von der Notwendigkeit auszunehmen, eine DoP anzufertigen und die CE-Kennzeichnung anzuwenden, obwohl Artikel 4 bedeutet, dass der Hersteller nicht davon ausgenommen ist, einer hEN, sofern vorhanden oder einer ETA, falls ihm eine vorliegt, zu entsprechen. Der Wortlaut von Artikel 5 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Ausnahme sogar dann verwendet werden kann, wenn die EU-BauPVO und eine hEN/ETA bestehen. Das Kriterium der Existenz nationaler Bestimmungen macht Artikel 5 nahezu unanwendbar und sollte gestrichen werden.


Weil Artikel 5 für Produkte gilt, die bereits in der Bauproduktenverordnung eingeschlossen sind, sollte er so geschrieben werden, dass er ermöglicht, Produkte in geeigneten Fällen von den vollständigen Bestimmungen der Verordnung auszunehmen, bei gleichzeitigem Weiterbestehen der Vorteile aus der freien Zirkulation.


Obwohl viele Produkte von ihren Herstellern installiert werden, beschränkt die diesbezügliche Pflicht dazu die mögliche Anwendung von Artikel 5. Daher sollte Artikel 5 a) so geändert werden, dass er für andere Produkte gilt, als die von ihrem Hersteller montierten, wobei er nicht auf Hersteller auszudehnen ist, die in geeigneter Weise durch die EU-BauPVO abgedeckt sein sollten. Es ist eine Klärung der Begriffsfestlegungen „individuell gefertigt“, „nach Kundenwunsch gefertigt“ und „Sonderanfertigung“ erforderlich (wie nach BauPVO, Randnummer 40, gefordert) sowie eine Klärung, ob „Sonderanfertigung“ auf beide der anderen Begriffsfestlegungen passt. Diese Begriffsfestlegungenmüssen für alle Parteien annehmbar sein, um eine sinnvolle und begründete Anwendung zu ermöglichen.


Traditionelle Bauprodukte/Bauprodukte des kulturellen Erbes sollten von allen Bestimmungen der EU-BauPVO ausgenommen werden und bezüglich der Bedeutung von Artikel 5 b) sollte klargestellt werden, dass dieser für Produkte gilt, die bei den Bauarbeiten auf dieser Baustelle verwendet werden.


Es wird davon ausgegangen, dass ein Hersteller, der Artikel 5 anwendet, sämtliche Bestimmungen, die für Produkte bestehen, die nicht durch die BauPVO im Bestimmungsmitgliedstaat abgedeckt sind, erfüllen müsste.

 

EU-BauPVO, Artikel 37 und 38


EU-BauPVO, Artikel 37 und 38 enthalten Ausnahmen von der Einhaltung der Verfahren nach den hEN, in Hinsicht auf (Erst-)Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps. Artikel 37 enthält eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Hersteller aller Produktarten sind, während Artikel 38 eine Ausnahme für alle Hersteller von individuell gefertigten Produkten oder nach Kundenwunsch gefertigten Produkten, die in Sonderanfertigung hergestellt werden, enthält, aber sie enthalten keine Ausnahmen von der Einhaltung der Bestimmungen zur werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) nach hEN. Der Abschnitt WPK jeder hEN sollte geändert oder erweitert werden, um Produkte aus Einzel- und Sonderanfertigungen zu behandeln, weil Hersteller derartiger Produkte nicht den herkömmlichen WPK-Bestimmungen entsprechen können.


Praxisbeispiele für die mögliche Anwendung der Artikel 37 und 38 sowie dafür, wie erforderlichenfalls der geforderte Nachweis der Gleichwertigkeit zwischen dem Alternativ- und dem Referenzverfahren erbracht wird, wären möglicherweise der breiteren Anwendung dieser beiden Artikel förderlich.

Thema 4: Der Inhalt von EU-BauPVO-Normen und EC-Verfahren, die sich auf Normen auswirken

hEN enthalten bereits zwei „Vereinfachungen“: „Familien“ und „bereits durchgeführte Prüfungen“. Beide Vereinfachungen müssen beibehalten werden, und ihre Bekanntheit bei KMU muss möglicherweise gesteigert werden.


Der Gedanke, dass nur ein Beurteilungsverfahren für jedes Merkmal zulässig ist, lässt sich nicht der EU-BauPVO entnehmen. EU-BauPVO, Artikel 17.3 unterstützt den Einschluss von Verfahren zur Beurteilung, die weniger aufwändig als Prüfungen sind, während Mandate mehr als ein Verfahren zulassen, wenn das ausreichend begründet ist. CEN TCs sollten ermutigt werden, einfachere Beurteilungsverfahren (z. B. Berechnung, Werttabellen, Annahme der Übereinstimmung mit Bestimmungen sowie Einstufung ohne Prüfung/ohne weitere Prüfungen (CWT/CWFT)) vorzusehen, zusätzlich, aber als Alternative zum Referenzverfahren. Das Referenzverfahren sollte nicht immer ein Prüfverfahren sein, wenn sich auch ein anderes Verfahren, wie eine Berechnung, dazu eignet.


Bis vor kurzem enthielten hEN nach EU-BPR/EU-BauPVO sowohl EC (in Anhang ZA aufgeführt) als auch NEC. Die Kommission hat in jüngster Zeit hENs, die NEC enthalten, zurückgewiesen. Harmonisierte Europäische Normen sollten weiterhin sowohl EC als auch NEC enthalten dürfen; hierfür besteht eine starke Präferenz.


Eine weitere Möglichkeit könnte die bessere Unterscheidung der EC von NEC eröffnen, indem deutlich gemacht wird, dass die Kommission keine Verantwortung für die NEC übernimmt (wobei jedoch anerkannt wird, dass alle hEN einen informativen Anhang ZA benötigen würden). Das Erweitern von EC könnte bei Produkten funktionieren, bei denen eine hEN nur wenige NEC enthält, die mit den BWR der EU-BauPVO in Verbindung stehen könnten, aber dies funktioniertwahrscheinlich nicht bei hEN, bei denen die meisten Merkmale NEC sind, wie Duschwannen, für die die hEN lediglich ein EC aufweist.


Bestimmte Aspekte, die früher als „technisch“ betrachtet wurden (die Einstellung von Schwellenwerten (TL) und Klassen) sind „verrechtlicht“ worden, was einen delegierten Rechtsakt der Kommission erfordert. CWT/CWFT-Entscheidungen waren immer „rechtlicher“ Natur, obwohl sie im Grunde „technischer“ Natur sind. Die Erfahrung scheint zu zeigen, dass für alle diese delegierten Rechtsakte mindestens 18 Monate erforderlich sind, was sich erheblich auf die Erarbeitungsdauer von hEN addiert (dieselben Bestimmungen gelten wahrscheinlich für EAD). Die Definition von „Schwellenwert“ in der EU-BauPVO wurde geändert und schließt nun nicht mehr das Konzept des „nicht gebrauchstauglich“ ein, wodurch Unsicherheit darüber entsteht, ob diese erfüllt werden müssen, (dies wird impliziert in EU-BauPVO, Artikel 27, 3) und klargestellt in FAQ 18 der EU-BauPVO). Des Weiteren könnten delegierte Rechtsakte unangemessene Beschlüsse tatsächlich formalisieren (z. B. einen zu hohen Schwellenwert), die daraufhin nicht einfach geändert werden können.


Es werden keine besonderen Empfehlungen abgegeben, wie Beschlüsse bezüglich Schwellenwerten, Klassen und CWFT/CWT gefasst werden, aber sie müssen schnell gefasst werden, damit sie nicht den Harmonisierungsprozess verlangsamen und dafür müssen sie flexibel genug sein, um technische Änderung zu ermöglichen und sie müssen ein „Schutzklauselverfahren“ einschließen, dass die schnelle Korrektur falscher Beschlüsse ermöglicht. Die Beschlüsse müssen ebenfalls frei von unzulässiger Einflussnahme durch irgendeine bestimmte interessierte Partei sein. Es kann angemessen sein, verschiedene Verfahren für die drei verschiedenen Aspekte von TL, Klassen und CWT/CWFT zu berücksichtigen.

Thema 5: Die EU-BauPVO als eine „Produktverordnung“

Die EU-BauPVO ist kein konventioneller Rechtsakt, weil sie, anders als das gesamte übrige EU-Recht zu Industrieprodukten, keine Anforderungen an Produkte enthält. Das führt zu einem komplizierten und langwierigen Prozess von Mandatierung und Mandatierungsantworten sowie AVCP-Entschei-dungen, der die Erstellung von hEN verlangsamt (obwohl AVCP-Entscheidungen auch für EOTA-Produkte erforderlich sind, erfordern diese Produkte kein Mandat, wodurch die gleichbedeutenden Verzögerungen vermieden werden).


Die EU-BauPVO könnte in eine „Produktverordnung“ umgewandelt werden, indem für jedes Produkt/jede Produktgruppe die Listen der relevanten Wesentlichen Merkmale eingeführt werden, die bestehenden Mandatantworten entnommen werden. Spezielle AVCP-Systeme könnten dann jedem Merkmal in der Verordnung zugeordnet werden. Beide dieser Änderungen würden den Mandatierungsprozess beseitigen, aber sie würden Bestimmungen erfordern, um erforderlichenfalls die Aktualisierung der Listen der Wesentlichen Merkmale zu ermöglichen. Jedoch wird in diesem Ansatz kein entscheidender Vorteil gesehen

Thema 6: Der CE-Kennzeichnung nachgelagerte nationale Anforderungen

In EU-BauPVO, Artikel 8 (4) wird gefordert: „Ein Mitgliedstaat darf [...] die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.“ Artikel 8 (6) enthält die Forderung: „Die Mitgliedstaaten passen die Verfahren, die sie in ihren Anforderungen an Bauwerke verwenden [...] an die harmonisierten Normen an“. Zusammengefasst ist die Auslegung die, dass Mitgliedstaaten Anforderungen an Leistungsstufen/-klassen festlegen dürfen, wenn diese in einer hEN oder EADangegeben sind, aber dass sie weder zusätzliche Merkmale anordnen, noch die Übereinstimmung mit nationalen Normen fordern dürfen.


Ungeachtet dessen gibt es zahlreiche Beispiele dafür, dass Mitgliedstaaten entweder zusätzliche Merkmale anordnen, und/oder die Übereinstimmung mit nationalen Normen fordern. Des Weiteren stellen auch Installationsvorschriften, auch wenn sie keine zusätzlichen Merkmale erfordern, technische Handelshemmnisse dar, wenn sie ausschließlich im Bestimmungsmitgliedstaat erfüllt werden können.


Wenn ein Mitgliedstaat berechtigterweise derartige zusätzlichen Merkmale verlangt, sollten diese in den Anwendungsbereich der EU-BauPVO einbezogen werden, insbesondere durch Änderung von Mandaten, so dass hEN so geändert werden können, das sie diese abdecken (obwohl ein geeigneter Übergangszeitraum für das Harmonisieren dieser Merkmale erforderlich ist.) Die EU-BauPVO sieht keinen Einspruch gegen eine hEN im allgemeinen Sinne vor, sondern nur in Fällen, in denen die hEN nicht dem Mandat entspricht. Artikel 11 der Verordnung 1025/2012 sollte viel häufiger angewendet werden, als das richtige Mittel des Einspruchs gegen hEN, die nicht sämtliche erforderlichen Merkmale behandeln. Demzufolge sollten zusätzliche nationale Anforderungen eigentlich nicht vorkommen.


EU-BauPVO, Artikel 8 (4) legt fest, dass: „... die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung [ist], die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale [...] bescheinigt“. Das wird durch die FAQ 19 zur EU-BauPVO bestätigt: „Qualititäts- oder private Zeichen, nicht zuletzt diejenigen mit nationalen Konnotationen dürfen keine Merkmale behandeln, die bereits in der hEN enthalten sind. Das gilt auch für NPD“. Ungeachtet dieser Bestimmungen, existieren weiterhin nationale Qualitätszeichen zum Nachweis der Leistung wesentlicher Merkmale.


Sofern es marktabhängig ist, sollte erwogen werden, ob „Kategorisierung“ im Rahmen der BauPVO gefördert werden sollte, wenn es bedeutet, verschiedene EC und ihre Leistungsstufen und -klassen zu kombinieren, damit sie spezifischen nationalen Situationen entsprechen. Ein Beispiel ist: „Ein Produkt für die externe Anwendung fällt in Kategorie 2, wenn es Stufe x hinsichtlich Wasserbeständigkeit, Stufe y hinsichtlich Stoßfestigkeit und Stufe z hinsichtlich Dauerhaftigkeit erreicht“.

Eine weitere Klarstellung der Bedeutung der CE-Kennzeichnung (als eine regulatorische Konformitätskennzeichnung, nicht als Qualitätszeichen) ist erforderlich und sämtliche Qualitätszeichen dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die Handelshemmnisse schafft oder aufrechterhält. Nationale Anforderungen an die Qualifikation von Installateuren werden ebenfalls als wichtiges und mitunter kostspieliges Handelshemmnis betrachtet.

Thema 7: Marktüberwachung

Trotz Maßnahmen zur Stärkung nationaler Marktüberwachung in den zurückliegenden Jahren (insbesondere Verordnung 765/2018) bleibt SBS davon überzeugt, das besonders Wettbewerbs-verzerrung unkontrolliert bleibt, sogar wenn sie den Marktüberwachungsbehörden gemeldet wird.
Dem jüngsten Bericht (2013) zu Marktüberwachungstätigkeiten in der Baubranche zufolge gibt es sehr unterschiedliche Niveaus von Interventionen, in einem Bereich von null bis über 1 000 je Jahr; ferner es gibt sehr unterschiedliche Arten der Kontrolle, die zwischen 100 % Dokumentation und keinerlei Prüfung bis hin zu 90 % Prüfung schwanken, und es gibt unterschiedliche Niveaus von Maßnahmen/Bußgeldern infolge von Überprüfungen in einem Bereich von keinen bis über 50 je Jahr.

Eine gängige Feststellung ist allerdings, dass 50+ % der Überprüfungen eine Nichtkonformität ergeben, wenngleich viele davon in Zusammenhang mit Dokumentation und Kennzeichnung stehen. Es scheint nicht möglich zu sein, die Zahl der in Verkehr befindlichen Produkte zu kennen, für die keine Leistungsstufen erklärt wurden. Das große Ausmaß an dokumentarischer Nichtkonformität stellt den Beschluss infrage, dass der Inhalt der DoP und der CE-Kennzeichnung nicht mehr in hEN angegeben werden kann.

Ein zentrales oder nationales System für das anonyme Melden von Beschwerden über Wettbe-werbsverzerrung wäre zu begrüßen, wie auch eine verstärkte Überwachung der Marktüber-wachungstätigkeiten, die über bloßes Datensammeln hinausgeht.

Thema 8: Die Rollen von EOTA und CEN

Die EU-BauPVO gestattet Herstellern, sich an die EOTA zu wenden, im Fall von Produkten:


(a) die nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm fallen;


(b) bei denen das in der harmonisierten Norm enthaltene Beurteilungsverfahren für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist; oder


(c) bei denen die harmonisierte Norm keine Beurteilungsverfahren in Bezug auf mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts enthält.


Ein weiterführender Leitfaden dazu, wann und unter welchen Bedingungen diese Bestimmungen gelten dürfen, scheint notwendig, weil es Fälle gibt, in denen diese falsch angewendet wurden. Insbesondere „nicht geeignet“ sollte auf physikalische Probleme mit der Anwendung eines Beurteilungsverfahrens in einer hEN beschränkt sein (z. B. zu große Produkte) oder wenn das Verfahren nicht in angemessener Weise die Leistung eines Produkts repräsentiert; Herstellern sollte es nicht möglich sein, ein Verfahren als „nicht geeignet“ zu bezeichnen, nur weil sie ein anderes Verfahren bevorzugen.


Die unter (c) beschriebene Situation sollte nicht häufig auftreten. „Unvollständige“ hEN sind nicht zulässig (d. h. hEN, die nicht alle erforderlichen Wesentlichen Merkmale behandeln), das bedeutet in dem Fall, dass in einer hEN wirklich ein EC fehlt, dass das ursprüngliche Mandat unzureichend war, dass es erweitert werden sollte und dass CEN angewiesen werden sollte, die Norm zu ändern anstatt das Produkt von CEN an EOTA weiterzuleiten. SBS schlägt vor, dass sobald eine hEN in Erarbeitung ist oder bereits besteht, der EOTA-Weg nicht mehr verfügbar sein sollte und nicht als Alternative zur Korrektur von Mängeln in dieser hEN verwendet werden sollte.
EOTA sollte nicht gestattet sein, Produktmerkmale zu beurteilen (das bezieht sich besonders auf die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit und Produktinstallation), die CEN nicht in hEN aufnehmen darf, noch sollte das Fehlen derartiger Merkmale in einer hEN eine Entschuldigung für den Hersteller darstellen, sich an die EOTA zu wenden. Der „technische“ Ablauf zur CE-Kennzeichnung muss zwischen hEN und EAD grundlegend derselbe sein.

Mitunter wird EOTA von Anspruchgruppen als ein „höherwertigerer“ Weg zur CE-Kennzeichnung angesehen, was teilweise daher rührt, dass es eine TAB-Beurteilung (Drittparteienkontrolle) von Produkten gibt, auch wenn diese unter niedrige AVCP-Systeme fallen. Der EOTA-Weg sollte keinen Herstellern offenstehen, die damit lediglich auf die „höhere Qualität“ aus Vermarktungsgründen abzielen und es sollte Herstellern nicht gestattet sein, mit der CE-Kennzeichnung ausdrücklich darauf zu verweisen, dass ihre Produkte eine „EOTA-CE-Kennzeichnung“ erhalten haben.


Eine Möglichkeit, die einer Betrachtung wert wäre, ist EOTA in Fällen unzureichender oder fehlender Beurteilungsverfahren zu gestatten, nur das Beurteilungsverfahren zu entwickeln, das danach CEN zur Aufnahme in eine geänderte hEN bereitgestellt wird. Hersteller würden unter diesen Umständen die AVCP-Verfahren der hEN befolgen, anstatt die TAB-Beurteilungsverfahren von EOTA.


Es wird anerkannt, dass EOTA TABs einen „regulatorischen“ Aspekt in ihrer Arbeitsweise aufweisen (es ist der TAB, der zusammen mit dem Hersteller feststellt, welche Wesentlichen Merkmale erforderlich sind; es gibt kein Mandat für die Arbeit der EOTA); CEN hingegen handelt im Wesentlichen als eine „technische“ Stelle, die auf „regulatorische“ Entscheidungen reagiert, die in Mandaten erscheinen.

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